Foto: Thies Evers / Ostfriesische Landschaft

Aufgaben und Geschichte der Kommission

Der Flächenstaat Niedersachsen hat auf seinen über 47.000 Quadratkilometern eine fast unermeßliche Fülle von archäologischen Denkmälern und Funden bewahrt. Sie sind die letzten Zeugnisse der über 500.000 Jahre alten Menschheitsgeschichte in Norddeutschland. Zu diesen „Bodenurkunden" gehören Spuren früher eiszeitlicher Menschen ebenso wie solche der ersten seßhaften, ackerbautreibenden Kulturen der Jungsteinzeit. Andere geben ein Bild von den metallverwendenden Kulturen der Bronze- und Eisenzeit. Die Funde bringen Licht in die Welt der Germanen zur Zeit der römischen Kaiser und spiegeln den Verlauf der Völkerwanderung; schließlich führen sie über das städtische und ländliche Leben des Mittelalters über die Neuzeit bis hin zur industriellen Revolution. Niedersachsen präsentiert diese Hinterlassenschaften in den verschiedensten Facetten: Von den Mittelgebirgen bis zur Nordseeküste haben die Menschen ihre Lebensgrundlage den regionalen Bedingungen allzeit sehr individuell abtrotzen müssen.

Die Archäologie packt immer dort an, wo die im Boden verborgenen Urkunden entziffert und zum Sprechen gebracht werden müssen, weil Schriftstücke und bildliche Überlieferung fehlen. Allein sie kann Fragen zur Umwelt-, Wirtschafts- und Sozialgeschichte beantworten, wenn andere Quellen ausfallen. Religion, Handwerk und Kunst vergangener Zeit sind nur durch die systematische Auswertung von Siedlungs- und Grabfunden u.v.m. erschließbar und verständlich.

Die Bewahrung dieses einzigartigen Erbes steht im ständigen Konflikt mit der modernen Entwicklung des Landes, die mit einer grundlegenden Umgestaltung durch Straßen- und Pipelinebau sowie der Schaffung von Neubau- und Gewerbegebieten einhergeht. Nach einer Erhebung des Niedersächsischen Landesamts für Statistik werden heute täglich 42.000 Quadratmeter Land mit Häusern und Straßen bebaut - welche Menge an Spuren unserer Geschichte geht dabei verloren?

Das Land Niedersachsen hat auf den zunehmenden Verfall seiner untertägigen Denkmäler erst relativ spät reagiert: Im Jahre 1978 löste das Niedersächsische Denkmalschutzgesetz u.a. das Ausgrabungsgesetz des Deutschen Reiches von 1914 ab, gleichzeitig wurde das Institut für Denkmalpflege, heute Landesamt für Denkmalpflege, geschaffen. Vordenker auch dafür ist Prof. Dr. Herbert Jankuhn gewesen, der als Ordinarius an der Universität Göttingen schon in den 1960er Jahren für die Archäologie eine Standortbestimmung gegeben hat und landesweite Forschungsziele formulierte. Zur Bündelung der wenigen damals im Lande tätigen Fachkräfte hat er 1970 die Archäologische Kommission für Niedersachsen e.V. als Koordinierungsinstrument initiiert. Die Kommission ist von Beginn an als demokratische Institution mit Mitgliederversammlung, vierjährig zu wählendem Hauptausschuß und Vorstand etabliert worden, die Berufsverband und fachwissenschaftliche Vereinigung zugleich sein sollte. Sie sollte für das Ministerium beratend tätig sein und die archäologischen Arbeitsergebnisse veröffentlichen. So ist zusammengenommen die Förderung der Archäologischen Landesforschung in Niedersachsen in ihrer am 4. März 1970 beschlossenen Satzung festgeschrieben, sie will dies auch dort erreichen, wo Vorhaben über die Kraft eines einzelnen Wissenschaftlers oder den Arbeitsbereich einzelner Institute hinausgehen. Die Archäologische Kommission betreibt die Koordinierung von Forschungsvorhaben und die fachliche Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, außerdem stellt sie ausreichende Publikationsmöglichkeiten bereit.

Nach mehr als 40 Jahren ist die Bilanz weder ernüchternd noch ermutigend: Die Archäologische Kommission hält mit Erfolg ihre jährlichen Tagungen an wechselnden Orten in Niedersachsen ab, um den fachlichen Austausch zu fördern. Sie ist nach wie vor in Koordination z.B. mit dem Landesamt für Denkmalpflege oder der Universität in Göttingen Herausgeberin der maßgeblichen archäologischen Fachzeitschriften in Niedersachsen, allen voran den Nachrichten aus Niedersachsens Urgeschichte, auch von Neue Ausgrabungen und Funde in Niedersachsen, dem Wegweiser zur Ur- und Frühgeschichte in Niedersachsen, den Materialheften zur Ur- und Frühgeschichte Niedersachsensund der Archäologie in Niedersachsen. Gerade dieses jüngste Kind schickt sich an, Brücken zu schlagen, weil es rasch reagiert und weil es sich zuvorderst an die Öffentlichkeit wendet, den „Elfenbeinturm" also nach Kräften zu verlassen sucht.

Archäologie im Wandel: Anscheinend immer enger werdender finanzieller Spielraum der öffentlichen Hand steht versus nie dagewesenem und nicht endendem Flächenverbrauch. Zugleich besitzt Niedersachsen hinsichtlich der archäologischen Denkmalpflege eine der vielschichtigsten und (von außen) undurchschaubarsten Organisationsstrukturen, die es in Deutschland gibt. Dies mag gegenüber anderen Bundesländern als Defizit empfunden werden, ist jedoch hier tagtäglich geübte Praxis und Chance für die Zukunft. Unter dem Dach der Archäologischen Kommission ist der Zusammenhalt schließlich langjährig geprobt worden: Archäologen bei den Kommunen, den Landschaftsverbänden, den Bezirksregierungen, dem Landesamt, den Museen, dem Forschungsinstitut in Wilhelmshaven und der Universität ziehen im Verbund an einem Strang und bringen die archäologische Sache voran. Nicht zu vergessen sind dabei die Nachbarwissenschaften wie Botanik, Anthropologie, Geowissenschaften u.a.m., ohne die moderne Landesforschung undenkbar wäre.

Mehr als 40 Jahre Archäologische Kommission für Niedersachsen e.V. heißt zusammengenommen eine Generation von engagierten Forschern, die gelernt, aufgebaut und weiterentwickelt haben. Das Anforderungsprofil, dem sich die moderne Archäologie zu stellen hat, wird indes zusehends von Baumaschinen und Investoren geprägt. Die Kommission wird auch in der Zukunft keine Gelegenheit auslassen, den Gesetzgeber auf die veränderte Situation aufmerksam zu machen. Ihre Stärke liegt im Zusammenhalt der Kollegen, im Austausch sowie in der gemeinsamen Beurteilung der Verhältnisse, die unsere Umwelt in einer Art und Weise verändern, wie es vorangegangene Epochen nie gesehen haben!

Als aus mehreren historischen Staats- und - um weiter zurückzugehen - Stammesgebieten zusammengesetztes Bundesland trägt Niedersachsen Verantwortung für eine ganze Menge von „Geschichte". Wieviel Verlust von solch unwiederbringlicher historischer Substanz kann sich unser elaboriertes Gesellschaftswesen leisten? Die Archäologische Kommission mahnt - und sie arbeitet, weil sie sich den seit ihrer Gründung entwickelten Zielen und den gestellten Aufgaben unvermindert verpflichtet fühlt!

Rolf Bärenfänger

Nach der Satzung der Archäologischen Kommission können im Lande tätige Archäologen/innen durch Erklärung Mitglied der Kommission werden. Auswärtige Kollegen sowie Nachbarwissenschaftler, die aufgrund ihrer besonderen Verdienste der niedersächsischen Archäologie eng verbunden sind, können zugewählt werden. Über die Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

Die Archäologische Kommission ist eine demokratische Vereinigung, in der die Mitgliederversammlung nach Ablauf von vier Jahren einen Vorstand mit Vorsitzendem, stellvertretendem Vorsitzenden, Schatzmeister und Schriftführer wählt. Sie wählt außerdem die frei zu bestimmenden Mitglieder des Hauptausschusses, die neben den von den maßgeblich in Niedersachsen agierenden Institutionen entsandt werden. Der regelmäßig tagende Hauptausschuß berät die aktuellen Fragen und Probleme und bereitet mit dem Vorstand die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vor.

So werden für das Fach im engeren als auch für die Landesgeschichte im weiteren Sinne wichtige Fragen erörtert und in Abstimmung mit den verschiedenen Institutionen Fortschritte in der Forschung und der Öffentlichkeitsarbeit erreicht. Zentraler Punkt ist dabei vor allem die Publikation der Grabungsergebnisse, wofür verschiedene Foren vorgehalten werden. Sie sind zugleich der größte Kostenfaktor, da einerseits ein wissenschaftlicher Standard eingehalten werden soll, andererseits die interessierte Öffentlichkeit ein Recht auf adäquate Berichterstattung besitzt.

Von Beginn an hat das Land Niedersachsen durch sein Ministerium für Wissenschaft und Kultur die Aktivitäten der Kommission durch einen namhaften jährlichen Beitrag unterstützt, um vor allem die Nachrichten aus Niedersachsens Urgeschichte kontinuierlich zu veröffentlichen. Auch die in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen herausgebrachten Schriften werden in der Regel maßgeblich gefördert. Zudem hilft stets ein starker Pool von fördernden Mitgliedern, die Publikationsprojekte auf den Weg zu bringen. Die korporativen Mitglieder nehmen stimmberechtigt an der Mitgliederversammlung teil, außerdem haben sie über den von ihnen gewählten Sprecher einen Sitz im Hauptausschuß. Für den derzeit geltenden Jahresmindestbeitrag von € 150,- erhalten sie die Publikationen der Archäologischen Kommission; eine willkommene Gabe, mit der sich Bibliotheken von Landkreisen, Städten, Landschaftsverbänden, Vereinen u.a.m. kostengünstig die Fortsetzung der von ihnen geführten Reihen sichern. Selbstverständlich können auch "natürliche Personen" Fördermitglied werden.

Zur Förderung der Archäologischen Kommission für Niedersachsen fordern wir Sie oder Ihre Institution herzlich zum Beitritt auf!

Die Mitglieder der Archäologischen Kommission können unterschiedlichen Institutionen entstammen. Unter anderem sind vertreten:

Satzung der Archäologischen Kommission für Niedersachsen e. V.

Die in der Mitgliederversammlung in Osnabrück am 14. Juni 2002 verabschiedete Satzungsneufassung ist am 22. Juli 2003 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover eingetragen worden.

Die Vereinigung ist ein Zusammenschluss aller in Niedersachsen tätigen Archäologinnen und Archäologen und führt die Bezeichnung "Archäologische Kommission für Niedersachsen e. V.". Sie hat ihren Sitz in der Stadt Hannover.

1. Die Kommission bezweckt die Förderung der archäologischen Landesforschung in Niedersachsen und tritt ein für den Schutz und die Pflege des archäologischen Erbes.

2. Sie will dieses Ziel erreichen durch: a) Anregungen und Förderung von Forschungen auf diesem Gebiet ganz allgemein, insbesondere aber auch der Vorhaben, die über die Kraft eines einzelnen Wissenschaftlers oder den Arbeitsbereich einzelner Institute hinausgehen; b) die Koordinierung von Forschungsvorhaben verschiedener an gleichen Zielsetzungen arbeitender Forschungsträger, besonders der Bestrebungen der Landesinstitute, der Bemühungen der Landschaftsverbände, der Arbeiten kommunaler Institutionen und solcher Vorhaben, die von einzelnen Fach- oder Laienforschern getragen werden, ohne dadurch die Initiative des Einzelnen einzuengen oder die Zuständigkeit einzelner Institute beschränken zu wollen; c) Bereitstellung von ausreichenden Publikationsmöglichkeiten; d) Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses; e) Schaffung und ggf. Institutionalisierung von Kontakten zu in- und ausländischen Nachbarorganisationen, die an ähnlichen Aufgaben arbeiten.

1. Die Kommission verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung.

2. Die Kommission ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Die Mittel der Kommission dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Kommission. Bei ihrem Austritt oder bei der Auflösung der Kommission haben sie keinen Anspruch auf Rückzahlung ihrer für die Zwecke der Kommission geleisteten Beiträge und Spenden.

4. Die Kommission darf niemanden durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zwecke der Kommission fremd sind, begünstigen.

5. Die Mitglieder der Organe der Kommission nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich war.

1. Die Kommission besteht aus: a) ordentlichen Mitgliedern, b) zugewählten Mitgliedern, c) fördernden Mitgliedern, d) Ehrenmitgliedern.

2. Als ordentliche Mitglieder gehören der Kommission auf eigenen Antrag alle in der Archäologie Niedersachsens tätigen Wissenschaftler an, sofern sie ein einschlägiges Abschlußexamen einer deutschen Universität oder einer vergleichbaren ausländischen Hochschule haben.

3. Als Mitglieder können auf Antrag eines Mitgliedes der Kommission zugewählt werden: a) Wissenschaftler, die sich um die Archäologie Niedersachsens besondere Verdienste erworben haben, b) in Niedersachsen tätige Laienforscher, die sich um die Archäologie besondere Verdienste erworben haben und deren Arbeitsergebnisse sich im Niveau von Magister- oder Staatsexamensarbeiten niedergeschlagen haben.

4. Als fördernde Mitglieder können der Kommission Behörden, Körperschaften und Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts, Verbände, Vereine, Unternehmen, Privatpersonen und Gesellschaften bürgerlichen Rechts beitreten. Veröffentlichungen der Kommission erhalten die fördernden Mitglieder kostenlos. Der Verkaufswert der Veröffentlichungen darf pro Jahr die Höhe des Förderbeitrages nicht übersteigen.

5. Mitglieder und andere Personen, die sich um die Förderung der Archäologie Niedersachsens oder um die Kommission herausragende Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Hauptausschusses zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

1. Der Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft muss persönlich und in schriftlicher Form an den Vorstand der Kommission gerichtet werden. Der Vorstand prüft, ob die Voraussetzungen nach § 4.2 erfüllt sind. In Zweifelsfällen entscheidet der Hauptausschuss. Die Aufnahme wird vom Vorstand schriftlich bestätigt.

2. Der Antrag auf Zuwahl eines Mitgliedes muss von einem Mitglied der Kommission schriftlich an den Vorstand der Kommission gerichtet werden. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.

3. Die Mitgliedschaft endet: a) für die ordentlichen und zugewählten Mitglieder mit dem Verlassen des Arbeitsgebietes der Kommission, sofern die Mitgliederversammlung sich nicht auf Antrag des Mitgliedes für die Fortdauer der Mitgliedschaft ausspricht. b) durch Austritt aus der Kommission. Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich angezeigt werden. Er ist für fördernde Mitglieder nur jeweils zum Schluss des mit dem Kalenderjahr zusammenfallenden Geschäftsjahres möglich. Es muss eine Kündigungsfrist von drei Monaten eingehalten werden. c) bei juristischen Personen durch Auflösung oder anderweitiges Erlöschen.

4. Bei groben Verstößen gegen das Interesse der Kommission kann vom Hauptausschuss der Ausschluss des Mitgliedes aus der Kommission beschlossen werden. In diesem Falle sind dem Mitglied die Gründe nicht nur schriftlich mitzuteilen, sondern es ist ihm vor der Beschlussfassung unter Setzung einer angemessenen Frist auch Gelegenheit zur schriftlichen Rechtfertigung zu geben. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht der Berufung an die nächste Mitgliederversammlung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

1. Ordentliche und zugewählte Mitglieder zahlen keinen Beitrag.

2. Mitgliedsbeiträge werden nur von den fördernden Mitgliedern erhoben. Der Regelbeitrag für die fördernden Mitgliedern wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und beträgt z. Zt. € 150,- . Er ist bis zum 1. März des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten.

3. Weitere Einnahmen der Kommission fließen aus den Zuwendungen des Landes Niedersachsen und Spenden Dritter sowie aus den Zinsen eines etwaigen Vermögens der Kommission und aus dem Verkauf von Veröffentlichungen.

Die Organe der Kommission sind: 1. die Mitgliederversammlung, 2. der Hauptausschuss, 3. der Vorstand, 4. Ausschüsse.

1. Jährlich ist eine Mitgliederversammlung an wechselnden Tagungsorten abzuhalten, die in der Regel mit einer wissenschaftlichen Tagung verbunden sein soll.

2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben und Rechte: a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung, Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und der Berichte der Ausschüsse, der Herausgeber bzw. Schriftleiter und der Kassenprüfer. b) Erteilung von Entlastungen, c) Wahl des Vorstandes, der zuzuwählenden Mitglieder des Hauptausschusses, der Mitglieder der Ausschüsse und der Kassenprüfer, d) Zuwahl von Mitgliedern, e) Ernennung von Ehrenmitgliedern, f) endgültige Berufungsentscheidung bei Ausschlüssen, g) Festsetzung der Höhe des Regelbeitrages der fördernden Mitglieder; h) Satzungsänderung, i) Auflösung der Kommission.

3. Mitgliederversammlungen sind schriftlich vom Vorstand nach § 36 BGB einzuberufen. Die Einladung muss spätestens einen Monat vor dem Tagungstermin (Poststempel bzw. Absendedatum) unter Mitteilung der Tagesordnung an alle Mitglieder ergehen. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Schriftführer sowie vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen und spätestens mit der Einladung zur darauf folgenden Mitgliederversammlung allen Mitgliedern zuzustellen ist.

4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn der Vorstand es für notwendig erachtet oder ein Fünftel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt. In diesem Fall ist die Mitgliederversammlung innerhalb von zwei Wochen durchzuführen, wobei die Ladung spätestens eine Woche vor Tagungstermin (Poststempel) an die Mitglieder ergangen sein muss.

5. Die korporativen fördernden Mitglieder sind ermächtigt, je einen stimmberechtigten Vertreter in die Mitgliederversammlung zu entsenden, der sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen muss.

6. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von einem Fünftel der Mitglieder erforderlich, wobei mit einfacher Mehrheit entschieden wird. Eine Änderung der Satzung ist nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder möglich. Wird eine Mitgliederversammlung wegen Beschlussunfähigkeit vertagt, so ist eine neue ordnungsgemäß einzuberufen. Die neue Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig, sofern die Mitglieder bei der Einladung ausdrücklich auf diesen Sachverhalt hingewiesen worden sind.

7. Anträge der Mitglieder für die Mitgliederversammlung sind mindestens zwei Wochen vorher schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.

1. Der Vorstand, die vier zuzuwählenden Mitglieder des Hauptausschusses, die Mitglieder der Ausschüsse und die beiden Kassenprüfer werden für die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.

2. Die Wahl des Vorstandes, der zuzuwählenden Mitglieder des Hauptausschusses und der Ausschüsse ist geheim und erfolgt in getrennten Wahlgängen. Blockwahl ist nicht zulässig. Die Kassenprüfer werden in offener Wahl gewählt. Wiederwahl ist in allen Fällen zulässig.

3. Bei den Wahlen zum Vorstand ist die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Erhält keiner der Kandidaten im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, findet eine Stichwahl unter den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Bei den übrigen Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

1. Der Hauptausschuss setzt sich zusammen aus a) dem Vorstand, b) den Vertretern der im folgenden genannten Institutionen: je einem Vertreter: des Niedersächsischen Landesmuseums Hannover, Urgeschichtsabteilung, des Landesmuseums für Natur und Mensch Oldenburg, Abteilung Vorgeschichte, des Braunschweigischen Landesmuseums, Abteilung Archäologie, des Niedersächsischen Instituts für historische Küstenforschung, Wilhelmshaven, des Seminars für Ur- und Frühgeschichte der Georg-August -Universität Göttingen, der Arbeitsgemeinschaft der niedersächsischen Bezirksarchäologen; je zwei Vertretern: des Niedersächsischen Landesamtes für Denkmalpflege, Referat Archäologie, Hannover, der bei den Landschaftsverbänden und Gebietskörperschaften tätigen Archäologen, sowie je einem Vertreter: des Landes Niedersachsen, der fördernden Mitglieder, c) vier unabhängig von ihrer institutionellen oder gruppenmäßigen Zugehörigkeit zu wählenden Mitgliedern.

2. Die institutionellen Mitglieder benennen ihre Vertreter im Hauptausschuss selbst. Ihr Mandat endet mit dem Ausscheiden aus dem betreffenden Amt. Für die Wahl der Vertreter der bei den Landschaftsverbänden und Gebietskörperschaften tätigen Archäologen sind nur die Angehörigen dieser Gruppe stimmberichtigt. Das Gleiche gilt für den Vertreter der fördernden Mitglieder.

3. Scheidet ein nach § 10.1.c gewähltes Mitglied des Hauptausschusses während seiner vierjährigen Wahlperiode aus, so muss auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine Nachwahl erfolgen. Für das nachgewählte Mitglied endet das Amt mit der laufenden Wahlperiode.

4. Der Hauptausschuss soll mindestens zweimal im Jahr tagen. Er wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Hauptausschuss fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

5. Über die Sitzungen des Hauptausschuss führt der Schriftführer Protokoll. Dies ist von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen und spätestens mit der Einladung zur folgenden Sitzung den Hauptausschussmitgliedern zuzustellen. Das Protokoll ist auf der folgenden Sitzung zu genehmigen.

6. Zu außerordentlichen Sitzungen tritt der Hauptausschuss zusammen, wenn fünf seiner Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes schriftlich verlangen.

7. Der Hauptausschuss kann der Mitgliederversammlung zur Unterstützung seiner Arbeit die Berufung von weiteren Ausschüssen vorschlagen, die sich nach der Erledigung ihrer Aufgaben oder mit dem Ende der Wahlperiode wieder auflösen. Deren Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

1. Der Vorstand setzt sich aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister sowie dem Schriftführer zusammen. Er erledigt die laufenden Geschäfte im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss.

2. Der Arbeitsrahmen zwischen Vorstand und Hauptausschuss kann durch eine Geschäftsordnung geregelt werden. Die Geschäftsordnung beschließt der Hauptausschuss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

3. Der Vorstand leitet die Arbeit der Kommission und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse von Hauptausschuss und Mitgliederversammlung. Er verfügt innerhalb der Grenzen des Haushaltsplanes über die Mittel der Kommission und verwaltet deren Vermögen.

4. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner vierjährigen Wahlperiode aus, so muss auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine Nachwahl erfolgen. Für das nachgewählte Vorstandsmitglied endet das Amt mit der laufenden Wahlperiode.

1. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind Vorstand im Sinne der § 26 BGB. Sie vertreten die Kommission jeder für sich gerichtlich und außergerichtlich.

2. Der Vorsitzende der Kommission und sein Stellvertreter haben das Recht, an den Sitzungen der Ausschüsse der Kommission - sofern sie nicht selbst Mitglied dieser Ausschüsse sind - mit beratender Stimme teilzunehmen. Zu den Sitzungen sind sie einzuladen.

1. Für die fachliche Begutachtung von Anträgen auf Zuteilung von Forschungsmitteln des Landes Niedersachsen setzt die Kommission für ihr Arbeitsgebiet bei Bedarf einen unabhängigen Gutachterauschuss ein.

2. Der Gutachterausschuss besteht aus fünf Kommissionsmitgliedern, die von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von vier Jahren gewählt werden, sowie dem Gutachter für das Fachgebiet Vor- und Frühgeschichte im Interministeriellen Ausschuss zur Verteilung von Mitteln zur verstärkten Förderung der Forschung in Niedersachsen, sofern dieser nicht als gewähltes Mitglied dem Ausschuss angehört. Wiederwahl ist zulässig. Der Gutachterausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

3. Über seine Sitzung hat der Gutachterausschuss ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und dem Vorsitzenden der Kommission zur Kenntnis zu geben ist.

4. Über seine Arbeit erstattet der Gutachterausschuss im Hauptausschuss zu dessen Sitzungen und der Mitgliederversammlung jährlichen Bericht.

5. Der Gutachterausschuss berät die Kommissionsmitglieder auf deren Wunsch über die Möglichkeiten der Beantragung von Forschungsmitteln und über die zu beachtenden Formalitäten.

6. Gibt der Gutachterausschuss über einen Antrag auf Forschungsmittel des Landes Niedersachsen ein negatives Gutachten ab, so ist er auf Wunsch des betroffenen Antragstellers verpflichtet, diesen über die für die Beurteilung maßgebenden Gründe zu informieren.

1. Die Kommission gibt allein oder in Verbindung mit in Niedersachsen tätigen archäologischen Institutionen folgende Schriften heraus: a) Neue Ausgrabungen und Forschungen in Niedersachsen, b) Nachrichten aus Niedersachsens Urgeschichte und deren Beihefte, c) Materialhefte zur Ur- und Frühgeschichte Niedersachsens, d) Wegweiser zur Vor- und Frühgeschichte Niedersachsens, e) Archäologie in Niedersachsen. Sie erscheinen mit dem Zusatz "Im Auftrage der Archäologischen Kommission für Niedersachsen e. V., herausgegeben von N. N.". Dabei sind die jeweiligen Herausgeber bzw. Schriftleiter und die Redaktionsmitglieder namentlich aufzuführen.

2. Über die geschäftliche Behandlung von Veröffentlichungen (Verlag, herausgebende Institution, Redaktion usw.) entscheidet der Vorstand im Einvernehmen mit der betreffenden Institution.

3. Mit dem Herausgeber und der betreffenden Institution ist eine entsprechende schriftliche Vereinbarung zu treffen, die die geschäftliche Durchführung regelt.

4. Die Herausgeber bzw. Schriftleiter erledigen ihre Aufgabe in Zusammenarbeit mit dem Hauptausschuss. Sie berichten diesem über den jeweiligen Arbeitsstand und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

5. Die Herausgeber bzw. Schriftleiter sind untereinander zur gegenseitigen Information und Abstimmung der zum Druck eingereichten Beiträge verpflichtet. Sie halten dazu jährlich wenigstens eine Besprechung ab.

Außer den Mitgliederversammlungen und den mit diesen verbundenen wissenschaftlichen Tagungen kann die Kommission auch andere für die Förderung der Landesforschung nützliche Zusammenkünfte, vor allem Fachsymposien und gemeinsame Tagungen mit verwandten Einrichtungen der Nachbardisziplinen, veranstalten.

1. Der Beschluss zur Auflösung der Kommission ist nur bei einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder einer ordnungsgemäß geladenen Mitgliederversammlung möglich.

2. Bei Auflösung der Kommission oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Gesamtvermögen nach Ausgleich aller offenen Verbindlichkeiten an das Land Niedersachsen. Die Mittel aus dem Vermögen der Kommission dürfen in diesem Falle nur zu wissenschaftlichen Zwecken der Archäologischen Landesforschung verwendet werden. Die Liquidation erfolgt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen durch den Vorstand.

Satzung als PDF

Grabungsstandards für Niedersachsen

Diese Richtlinien gelten für alle archäologischen/bodendenkmalpflegerischen Aktivitäten, die von Denkmalbehörden, Forschungseinrichtungen, Universitäten oder archäologischen Firmen durchgeführt werden, unabhängig davon, ob sie auf bekannten Denkmalen stattfinden. Sie werden ergänzt durch Standards der Denkmalbehörden, Forschungsinstitutionen oder Universitäten, die für die jeweiligen Geländeaktivitäten verantwortlich sind. Zudem gelten die Auflagen und Bedingungen, die in der Ausgrabungsgenehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde für die einzelne Aktivität definiert sind.

Grabungsstandards als PDF



Mit der Metallsonde unterwegs in Niedersachsen

Das Niedersächsische Denkmalschutzgesetz sieht in § 12 vor, dass die gezielte Suche nach archäologischen Funden mit Metalldetektoren genehmigungspflichtig ist. Die Genehmigungspflicht gilt auch für Detektorgänger, die nicht ausdrücklich nach archäologischen Funden suchen, denn § 13 des Gesetzes sieht eine Genehmigungspflicht auch dann vor, wenn jemand an einer Stelle suchen will, von der er annehmen muss, dass sich dort archäologische Funde befinden. In Niedersachsen gibt es seit einigen Jahren ein Verfahren zur Qualifizierung von Sondengängern, das auf vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den Archäologen und den Suchern abzielt. Bevor eine Suchgenehmigung erteilt werden kann, ist eine Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Archäologen notwendig. Danach ist ein kostenloser Qualifizierungskurs bei der Landesarchäologie zu absolvieren. Anschließend kann durch die Untere Denkmalschutzbehörde eine Suchgenehmigung für ein bestimmtes Areal erteilt werden.

Jochen Brandt und Daniel Nösler haben im Auftrag der Archäologischen Kommission für Niedersachsen die Broschüre "Mit der Metallsonde unterwegs in Niedersachsen" erstellt, in der alles Wissenswerte zur Suche mit dem Metalldetektor zusammengefasst ist und die hier heruntergeladen werden kann:

Mit der Metallsonde unterwegs in Niedersachsen